Gutachten zum Zugang vom Gelände des Landsberger Inselbads zum Uferbereich am Lech beim Lechwehr
Ersteller: Rechtsanwalt Franz-Xaver Rößle
Auftraggeber: Stadtwerke Landsberg
A. Ausgangslage:
Das städtische Freibad Landsberg (Inselbad) wird in westlichen und nordwestlichen Teil topographisch begrenzt durch den Flusslauf des Lech. In den Jahrzehnten bis ca. 1996 war die Lechinsel, auf der das Freibad eingerichtet ist, vom Flussufer nicht abgetrennt.
Erst seit ca. 14 Jahren ist das Freibadgelände mit seinen Becken und Einrichtungen einschließlich Liegewiesen auch zum Lechufer hin durch einen Zaun abgetrennt. Im Bereich des schon früher benutzten Abgang des zum Lech ist eine Tür angebracht, die von kleinen Kindern im Normalfall nicht geöffnet werden kann, weil die Türklinke in einer Höhe von mehr als zwei Metern angebracht ist. Die Tür ist so konstruiert, dass sie nach Durchgang eines Besuchers durch die Schräge von selbst zufällt. Warnschilder, das Betreten des Geländes außerhalb des städtischen Freibads erfolge auf eigene Gefahr, sind deutlich sichtbar angebracht.
Mit Übernahme der Badeeinrichtung durch den selbstständigen Kommunalbetrieb hat die Geschäftsführung die Schließung dieser Türe auf Anraten veranlasst. Das Betreten ist jetzt – als Kompromisslösung nach Bürgerprotesten – nur noch an Schönwettertagen zu beschränkten Zeiten möglich. Dies ist an der Tür angeschrieben In diesen Zeiten sorgt eine Aufsichtsperson an dieser Stelle dafür, dass Kleinkinder nicht unbeaufsichtigt in den Uferbereich an den Fluss gehen können. Außerdem erhalten die Besucher des Lechuferbereichs ein Armbändchen, mit dem Sie bei der Rückkehr nachweisen können, dass sie auch Eintritt bezahlt haben.
Der Lechuferbereich ist geprägt durch Kies aber auch Flussbausteine und eine Fisch-treppe mit mehreren ansteigenden kleinen Becken aus Natursteinen sowie das Lechwehr mit etwa 1,50 – 2 m hohen Wehrstufen, einem Tosbecken und dem weiteren Wasserlauf des Lech. Der frühere Kiesstrand ist zum Teil mit Gras überwachsen. Der gesamte Bereich macht den Eindruck eines Flussuferbereichs. Allerdings lädt die Fischtreppe aus einzelnen Becken zu Wasserspielen ein und kann dadurch für sehr kleine Kinder eine Gefahr darstellen.
Der genannte Uferbereich war in den früheren Jahrzehnten viel größer. Die frühere ausgedehnte Kiesbank ist in den Nachkriegsjahrzehnten durch Hochwassereinfluss auf ein Minimum reduziert worden. Dennoch ist dieser Bereich der beliebteste Treffpunkt vor allem Jugendlicher für die heißen Sommertage geblieben und ist an den schönen Sommertagen sehr gut besucht. Der Ausblick auf das Wehr, das Rauschen des Flusswassers und der Blick auf die Brücke und das westliche Ufer machen diesen Platz zu einem der schönsten von Landsberg. An heißen Tagen waten Besucher vom westlichen Ufer durch den Lech oder steigen auch verbotener Weise auf die Stufen des Wehrs, mutige Jugendliche springen von der südlich gelegenen Karolinenbrücke und lassen sich zur Wehrkrone treiben.
Die Satzung des Inselbads und auch die Gebührensatzung regeln den Geltungsbereich des Freibads und der öffentlichen Widmung bisher nicht. Der Zaun steht zum Teil bereits auf Grund des Freistaates Bayern, der Eigentümer des Lech als Gewässer erster Ordnung ist. Der Inselbadbetrieb befindet sich auf aus-schließlich städtischem Grund.
Die Aufsicht im Inselbad ist durch Schwimmmeister gesichert. An stark frequentierten Tagen ist die Wasserwachtstation im Bad belegt. Mit der Wasserwacht gibt es dazu einen (faktischen) Vertrag. Eine Sichtüberwachung ist nur auf die Becken mit den Einrichtungen wie Wellenbecken, Rutschen u.a., nicht jedoch auf das Lechufer möglich.
B. Besteht für das Gelände zwischen dem Zaun und den Flusslauf des Lech eine Aufsichts- oder Verkehrssicherungspflicht?
Durch den Zaun wird dem Badbenutzer aufgezeigt, dass er mit dem Durchgang durch die Türe das städtische Freibad / Inselbad verlässt. Nachdem dieses Gelände außerdem im Eigentum des Freistaates Bayern ist, besteht von Seiten der Stadt Landsberg deshalb für das Ufer so gesehen keine Verkehrs-sicherungspflicht. Insbesondere wird dies dadurch deutlich, dass keine künstlichen Badeeinrichtungen wie Stege, Kabinen oder ähnliches vorhanden sind, auch die Fischtreppe und deren Umgebung vermittelt den Eindruck einer Anlage der freien Natur. Der Zaun trennt das Bad sichtbar und für jedermann ohne Probleme erkennbar vom Uferbereich ab. Gewisse Pflegemaßnahmen (Aufräumen von Scherben, Mäharbeiten) werden von der Stadt Landsberg durchgeführt. Das ist aber auch im Bereich des Westufers der Fall, auf die dem Stadt Landsberg im Kiesbereich seit 2 Jahren sogar Design-Sitzbänke aufgestellt hat.
Sport – und Freizeiteinrichtungen jedenfalls sind auf dem fraglichen Westufer wie auch am Ostufer nicht vorhanden, eben-sowenig wie Sitzgelegenheiten oder Ähnliches. Es handelt sich um einen freien Bereich der Landschaft am Lech, der durch den Flusslauf, Sicherungseinrichtungen wie Flussbausteinen, dem Lechwehr und dem natürlichen Bewuchs mit Bäumen und Weidenbüschen geprägt ist. Der Zustand des Geländes kann als annähernd naturbelassen bei nur wenigen notwendigen Eingriffen seitens des staatlichen Flussbauamts bezeichnet werden. Eine Einrichtung der Stadt Landsberg oder der städtischen Werke ist damit augenscheinlich nicht gegeben. Nachdem die Fläche im Eigentum des Freistaats Bayern ist, ist auch vor hier aus kein Ansatzpunkt dafür gegeben, die Stadt Landsberg bzw. ihren Badebetrieb treffe eine Verkehrssicherungs- oder Aufsichtspflicht. Die entsprechenden Hinweise an der Durchlasstüre sind damit rechtlich nicht zu beanstanden. Damit ist für jedermann erkennbar, dass er sich mit dem Besuch dieser Fläche in der freien Natur bewegt (siehe BGH Urteil vom 18.10.1988 VI ZR94/88 Seite 8 und die zitierte Kommentierung). Es ist also für jedermann erkennbar, dass er sich hier bei Nutzung der Gewässer im Bereich des sog. „wilden“ Badens befindet (siehe BGH in der zitierten Entscheidung).
Der Bundesgerichtshof hat im zitierte Urteil Hinweise gegeben, wie bei dennoch möglichem „wilden“ Baden vorzugehen ist. Er hat im entschiedenen Fall insbesondere darauf verwiesen, dass auch Klein-kinder vor dem „wilden“ Baden dann zu warnen sind, wenn nicht sichtbare Gefahren (Untiefen) gegeben sind. Die Stadt Landsberg wird dieser Forderung des BGH durch den Zaun und die nicht von Kleinkindern zu öffnende Tür zusammen mit den Schildern gerecht, weil allein schon das Betreten für Kleinkinder ohne Begleitung fast unmöglich gemacht wird. Ob dies ganz bzw. in jedem Fall ausreicht, bzw. zu verbessern ist, wird weiter unten zu diskutieren sein.
Zwischenergebnis: Die bis zum Beginn der Badesaison 2011 gegebene Situation hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
C. Rechtliche Beurteilung nach der Schließung bzw. teilweisen Schließung
Der genannte Durchgang ist in den gewöhnlichen Zeiten derzeit verschlossen und wird nur bei schönem Wetter zu bestimmten Zeiten geöffnet. Es stellt sich damit nochmals die Frage, wie überhaupt der Durchgang rechtlich zu beurteilen ist und ob durch diese organisatorischen Maßnahmen die rechtliche Beurteilung sich ändert.
Nachdem auch die Schließung des Durchgangs in Frage steht, besteht Anlass, die Funktion des Durchgangs grundsätzlich zu erörtern.
Grundsätzlich gilt Art. 141 Absatz 3 Bayer .Verfassung auch für den Bereich des Flussufers des Inselbads. Danach ist der Genuss der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur jedermann gestattet. Und die bayerische Verfassung geht sogar weiter: „Staat und Gemeinden sind berechtigt und verpflichtet, die Allgemeinheit die Zugänge zu ….Flüssen und sonstigen landschaftlichen Schönheiten freizuhalten…“. Art. 141 Absatz 3 Satz 2 der Bayerischen Verfassung. Dadurch, dass das Inselbad nunmehr Teil eines selbständigen Kommunalbetriebs geworden ist, ändert sich an dieser Verpflichtung nichts. Das Kommunalunternehmen bezeichnet nur eine Rechtsform, in der die Stadt Landsberg ihre Aufgaben erledigt. Es bleibt Teil der Gemeinde und unterliegt damit der direkten Verpflichtung, welche die Verfassung in der zitierten Vorschrift den Kommunen auferlegt.
Der beschriebene Uferplatz am Lech ist ein besonders malerischer, erlebnisreicher Bereich, geprägt vom Fluss zusammen mit Kulturdenkmal Lechwehr. Der zitierte Satz der Verfassung gilt an dieser Stelle also ganz bestimmt und wohl unbestreitbar. Der Türdurchgang des Zaunes hat damit die Funktion, den in der Verfassung angesprochenen Zugang zu den Gewässern zu gewährleisten. Allerdings kann der Interessierte an diesen Bereich des Lechufers auch von der westlichen Seite durch den Lech gelangen und außerdem an der Stadtseite einige Meter weiter vom Rocca-di-Papa-Weg aus den Uferbereich entlang watend gelangen, oder auch mit dem Boot. Insofern wäre formaljuristisch betrachtet die Schließung der Tür kein evidenter Verfassungsverstoß. Aber die damit verbundene Erschwernis würde an dieser Stelle dem Sinn und Zweck der zitierten Verfassungsnorm nicht mehr gerecht werden. Es ist also gerechtfertigt, an der Stelle des früher üblicherweise völlig offenen Bereichs zum Fluss eine offene Tür durch die Umzäunung vorzusehen.
Die Türe ist überdies als Rettungszugang sinnvoll. Es gibt es immer wieder – wie oben ausgeführt – Jugendliche und Erwachsene die von der anderen Seite des Lechs bei Niedrigwasser im Sommer zum anderen Ufer warten oder auch von der Lech Brücke springen oder auch über andere Schleichwege auch tagsüber zum betreffenden Uferbereich gelangen. Die Türe im Zaun hatte und hat damit gerade im Sommer auch immer die Funktion, wenn wirklich ein Notfall entsteht, von Seiten der Schwimmbad-aufsicht, der Wasserwacht oder anwesender Rettungsschwimmer unter den Besuchern schnelle Hilfe aus dem Badbereich heraus zu organisieren. Es macht aus dem Gesichtspunkt dieser möglichen Notfälle, die immer wieder auftreten, erfahrungsgemäß keinen Sinn, diesen Durchgang zu verschließen. Dies würde in diesen Notfällen Hilfeleistung unmöglich machen, erschweren und zeitlich unzumutbar verzögern, da doch vom Betrieb des Inselbads aus am schnellsten Hilfe und Rettung zu erlangen ist.
Es sprechen also nicht nur Gesichtspunkte einer langen Übung, sondern auch rechtliche Ge-sichtspunkte dafür, an dieser einen Stelle eine Türe und damit einen Durchgang an das Flussufer anzubringen. Es ist für diesen Zweck andererseits sogar kontraproduktiv, die Türe tagsüber zu verschließen.
D. Beurteilung der Tür nach den Richtlinien für Badestellen an Gewässern.
Es stellt sich neuerdings auf Grund der 2011 in Kraft getretenen Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e.V. „Verkehrssicherungspflicht an Badestellen an Gewässern“ die Frage, ob wegen der vorhandenen Türe nunmehr auf der anderen Seite der Tür die Stadt eine Einrichtung eröffnet, die eine Verkehrssicherungspflicht der Stadt oder gar eine Aufsichtspflicht nach sich zieht. Das wäre dann der Fall, wenn nach den Gesamtumständen eine sogenannte Badestelle an Gewässern der Stadt Landsberg bzw. des Betriebs Inselbad der Stadtwerke entstanden wäre (DGfdB R 94.13).
Dagegen spricht:
- die Uferstelle gehört nicht der Stadt, sondern dem Freistaat Bayern
- Der Lech gehört nicht zu den registrierten Badegewässern. Dementsprechend werden auch entsprechende Wasserproben nicht genommen. Der Flusslauf ist zum Baden im Sinne einer Nutzung durch Schwimmer nicht geeignet, vor allem nicht an der betreffenden Uferstelle.
- Allein die Nähe zum Inselbad für sich allein schafft keine Badestelle.
- Die Erfüllung der Pflicht, den Zugang zum Gewässer zu gewährleisten, bedeutet nicht die Einrichtung einer Badestelle an einem Gewässer.
- Zweifelhaft ist auch die Voraussetzung einer großen Zahl von Badenden. Diese gibt es nur an extrem warmen Tagen, zu den übrigen Zeiten sind es nur wenige Personen, die ein Sonnenbad nehmen.
Zwischenergebnis: Die Richtlinien sind auf das Lechufer, zu dem die Tür führt, nicht anzuwenden. Allerdings zwingen diese Richtlinien zu besonders kritischer Überprüfung der bisher getroffenen Vorkehrungen.
E. Vorschläge für Maßnahmen
Die Ausführungen zu A-D zeigen, dass an dieser Stelle am Lechufer einerseits das auch rechtlich begründbare Bedürfnis für einen Zugang zum Lechufer vorhanden ist, andererseits stets die Gefahr besteht, dass weitergehende Rechtspflichten des Inselbadbetreibers konstruiert werden.
1.Türbetrieb in der Saison 2011
Sowohl die Festlegung der Öffnungszeiten als auch die Ausgabe von Bändchen zur Kontrolle darüber, das alle Rückkehrer auch zahlende Badegäste des Inselbads erwecken ungewollt den Eindruck, der betreffende Uferbereich gehöre zum Inselbad.
Es wird deshalb vorgeschlagen, die Tür an sämtlichen Tagen als Ausgang zum Ufer und als Rettungsweg während der gesamten Öffnungszeiten des Badebetriebs ohne Einschränkungen offen zu halten. Zu überlegen ist, ob der Schließmechanismus noch durch technische Vorkehrungen verstärkt werden sollte.
2. Probleme bei Hochbetrieb:
Es ist die Frage gestellt worden, ob die Stadt Landsberg in der gegebenen Situation gegenüber kleinen Kindern, welche das Gefahrenpotenzial des Geländes am Fluss nicht erkennen, wegen der Türe eine besondere Aufsichtspflicht hat.
Grundsätzlich haben die Eltern für Kinder unter sechs Jahren die Aufsichtspflicht. Diese Kinder werden im vorliegenden Fall außerdem dadurch geschützt, dass Kinder unter sechs Jahren (und sogar darüber) wegen der hoch sitzenden Schließeinrichtung nicht eigenständig in den Uferbereich gelangen können. Wenn die Eltern schulpflichtigen Kindern die Erlaubnis geben, allein das Inselbad zu besuchen, kann der Betreiber davon ausgehen, dass diese über die Gefahren aufgeklärt sind. Insoweit ist zunächst davon auszugehen, dass in dieser Situation eine besondere Aufsichtspflicht des Badbetreibers nicht besteht.
Dennoch bleibt eine weitere Frage, die zu beantworten ist: Muss die Stadt Landsberg auch Vorsorge treffen, dass keine kleinen Kinder unter sechs Jahren im Gefolge größerer Kinder oder Erwachsener in den Uferbereich kommen? Aus dem Grundsatz der Aufsichtspflicht der Eltern, ist diese Frage vom Grundsatz her zwar zu verneinen. Es ist aber weiter zu fragen: Gilt dies auch dann, wenn durch die große Zahl und Masse der Badbesucher an warmen Tagen und Wochen die Aufsicht über kleine Kinder unverhältnismäßig erschwert wird? Es ist in der Tat davon auszugehen, dass in diesen Fällen auch pflichtbewusste Eltern ihr kleines Kind einmal aus dem Auge verlieren können. Nachdem die Plansch-becken für kleine Kinder unweit der Tür zum Lechufer angelegt sind, kommt dem eine besondere Bedeutung zu. Ich vertrete dazu die Auffassung, dass es für den Fall des Hochbetriebs angezeigt ist, durch weitere Maßnahmen zu verhindern, dass Kleinkinder „im Schlepptau“ mit anderen Badbesuchern die Tür passieren können.
Vorschlag: Die Stadtwerke stellen an Tagen des Hochbetriebs zu den Zeiten starker Belegung eine Aufsicht an der Tür ab, wie dies in der Saison 2011 geschehen ist, allerdings – wie oben ausgeführt – ohne die Ausgabe von Bändchen.
3. Gefahrenhinweis im Uferbereich:
Aus der Gesamtsituation, nämlich dem stark fließende Wasser des Lech, der starken Strömung Strömung, dem abfallenden Ufergelände, das keine Wege aufweist, ergibt sich für verständige und umsichtige
Besucher der offensichtliche Eindruck, dass das Betreten des Ufers und des Gewässers nicht gefahrlos zu betreten ist. Sicherungsmaßnahmen müssen deshalb insoweit nicht vorgesehen werden.
Allerdings vermitteln die einzelnen Becken der im Uferbereich befindlichen Fischtreppe für Kinder den Eindruck, dass hier, zwar mit Vorsicht wegen der Steine, gefahrlos gespielt werden könnte. Die Becken sind jedoch unterschiedlich tief, eine nicht offensichtliche Gefahr für Kinder unter 6 Jahren.
Es wird deshalb empfohlen, bei der Fischtreppe mit einem auch für kleine Kinder verständlichen Piktogramm als Warnschild darauf hinzuweisen, dass hier Kinder nicht spielen dürfen.
E. Zusammenfassung:
Mit der Ermöglichung des Zugang zum Lechufer auch für Inselbadbesucher erfüllt die Stadt Landsberg den diesbezüglichen Auftrag der Bayer. Verfassung und gewährleistet im Notfall einen schnellen Rettungsweg.
Auf dem Uferstück besteht keine qualifizierte Verkehrssicherungspflicht – und Aufsichtspflicht, solange nicht der Eindruck erweckt wird, es handle sich um einen Teil des Inselbadbetriebs. Es ist also alles zu unterlassen, was den Eindruck erweckt, der Uferbereich sei Teil des Inselbads. Es ist in der Satzung und Gebührenordnung klarzustellen, dass das am Zaun endet und der Eintritt nur für die Nutzung des umzäunten Badbereichs bezahlt wird.
Dazu wird weiter konkret vorgeschlagen:
- An der Tür wird ein auch von Kleinkindern verstandenes Piktogramm angebracht, das das Betretungs-verbot für Kinder deutlich macht (siehe die zitierte BGH-Entscheidung)
- Die derzeitige Beschriftung wird verdeutlicht. Die Tür wird als Ausgang gekennzeichnet. Die zeitliche Begrenzung wird abgeschafft.
- Nach meiner Auffassung ist eine Aufsicht an der Tür, um Kinder abzuhalten nicht zwingend, aber bei Hochbetrieb zu empfehlen. Die Ausgabe von Bändchen wäre missverständlich. Die Kontrolle von Gästen, die vom Lechufer in das Inselbad wechseln, auf gültige Eintrittskarten, ist dabei möglich.
- eine Gefahrenwarnung wegen des Spielens von Kindern an der Fischtreppe sollte angebracht werden.
E. Gibt es Alternativen?
Für eine Entscheidungsfindung ist es hilfreich, sich Gedanken wegen bestehender Alternativen zu machen. Alternativen zu der oben dargestellten Lösung sind die völlige Schließung der Tür oder die offizielle Einbeziehung und Eröffnung des Uferbereichs als Badestelle an einem freien Gewässer.
- Der Nachteil der völligen Schließung liegt auf der Hand. Zwar dürfte kein subjektiv einklagbarer Anspruch der Bürger auf Zugang des Lechufers über das Inselbad bestehen, jedoch tangiert diese Lösung ein Rechtsgut der bayerischen Verfassung und den dazu bestehenden Auftrag an die Gemeinden. Und sie erschwert Rettungseinsätze.
- Die Eröffnung des Lechuferbereichs als städtische Badestelle an einem Gewässer bedarf eines Vertrags mit dem Freistaat Bayern. Sie schafft eine zusätzliche Aufsichtspflicht, die nicht einfach nur auf den Hochbetrieb begrenzt werden kann. Das entstehende zusätzliche Risiko wäre mit der bestehenden Versicherung zu erörtern. Diese Lösung verursacht weitere Personalkosten.
F. Schlussbemerkung:
Das Gutachten wurde auf Grund der Erörterung vom 14.05.2012 mit dem Rechtsamt der Stadt Landsberg geringfügig ergänzt, insbesondere bei den Empfehlungen in Bezug auf die Fischtreppe (E 3) .
Nach dem Stand der Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass nach Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen eine Verletzung strafrechtlich relevanter Pflichten oder einer zivilrechtlichen Verkehrs-sicherungspflicht nicht gegeben ist.
Kommentar aus dem Landsbergblog vom 4.7.2013 u.a. zur rechtlichen Situation:
Das ging schnell: Erst vor einigen Tagen hat sich der “Förderverein Lechufer und Strand beim Inselbad” der Öffentlichkeit vorgestellt. Nun hat er bereits die notwendigen Genehmigungen für den ersten Abschnitt der Aufkiesung des Lechstrandes eingeholt; die Stadt, die Stadtwerke, das Wasserwirtschaftsamt und der Fischereiverein sind mit der Einbringung von Kies durch den Förderverein einverstanden. Der wurde spontan von Franz Ditsch, Inhaber von Ditsch–Bau aus Prittriching, gespendet. Erich Schmid, Franz Daschner, Hubert Heckmeier, Michael Schmid und Jörg Sepp haben das Unkraut bereits beseitigt; Mitte nächster Woche wird der Kies angeliefert.
Allen Beteiligten muss man ein großes Kompliment aussprechen. Das, was da geschaffen wurde, war und ist in Sachen Diplomatie, Strategie und Engagement eine Meisterleistung.
Offen ist eigentlich nur noch eine Frage: Wie wird dieser Strand (von ungewöhnlichen “Umwegen” abgesehen) künftig legal und offiziell zugänglich sein? Dazu gibt es zwei Antwortentwürfe.
Antwortentwurf 1: Es bleibt dabei: Der Zugang erfolgt durchs Inselbad. Kleine Kinder werden durch die Türkonstruktion am eigenmächtigen Betreten gehindert; Warnschilder machen auf Gefahren aufmerksam, und darauf, dass man das Bad verlässt. Die Vorteile: Inselbad und Lechstrand bleiben eine Einheit. Das Unikat “Freibad auf einer Insel mit Zugang zum Fluss” bleibt erhalten. Das Inselbad wird wirtschaftlich gestärkt. Die nächtliche Nutzung wird verhindert. Das “Zumüllen” des Strands wird erschwert.
Das Problem: Stadt und Stadtwerke befürchten, dass sie haften könnten, wenn am Strand etwas passiert. Das wäre dann der Fall, wenn eine Verkehrssicherungspflicht bestünde. Diese Pflicht kann nicht nur aus Eigentum entstehen (Eigentümer des Strands ist der Freistaat Bayern), sondern auch aus vorherigem haftungsbegründendem Tun.
Nun gibt es ein Gutachten von Franz-Xaver Rößle, das Stadtwerke-Vorstand Norbert Köhler und Oberbürgermeister Mathias Neuner eigentlich beruhigen sollte: “Auf dem Uferstück besteht keine qualifizierte Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht, solange nicht der Eindruck erweckt wird, es handle sich um einen Teil des Inselbadbetriebs. Es ist also alles zu unterlassen, was den Eindruck erweckt, der Uferbereich sei Teil des Inselbads. Es ist in der Satzung und Gebührenordnung klarzustellen, dass das Bad am Zaun endet und der Eintritt nur für die Nutzung des umzäunten Badbereichs bezahlt wird.” Doch die Rechtsabteilung der Stadtverwaltung erklärt dem Vernehmen nach, man könne das auch anders sehen.
Nach unserer Meinung kann man das eigentlich nicht. Das hängt zunächst einmal mit der Bayerischen Verfassung zusammen, deren Artikel 141 Absatz 3 Satz 3 sagt: “Staat und Gemeinde sind berechtigt und verpflichtet, der Allgemeinheit die Zugänge zu … Flüssen … freizuhalten und allenfalls durch Einschränkungen des Eigentumsrechtes freizumachen …”. Dieser Satz definiert für den Staat ein Ziel (Zugang schaffen) und eine Befugnis (notfalls Eigentum einschränken). Durch das Wort “verpflichtet” könnte man sogar erwägen, einen Individualanspruch des Bürgers anzunehmen; das wird bei zielsetzenden Normen allerdings meist verneint. Diese Frage kann aber auch offen bleiben, denn uns kommt es auf etwas anderes an: Wenn eine Gemeinde diesen Weg geht, also den Zugang frei hält oder frei macht, unterwirft sie sich dann der Haftung aus einer Verkehrssicherungspflicht? Kann das sein?
Zweifel daran werden auch durch das Bayerische Naturschutzgesetz genährt. Dazu muss man Artikel 141 Absatz 3 Satz 1 der Verfassung kennen. Er lautet: “Der Genuss der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur … ist jedermann gestattet”. Diese Regelung vermittelt tatsächlich einen Rechtsanspruch des einzelnen Bürgers, steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass man “die freie Natur” legal erreichen kann. Die Bayerische Staatsregierung konkretisiert das so: “Wo dürfen Sie in der Regel baden und schwimmen? Grundsätzlich in allen fließenden und stehenden Gewässern, wenn ein öffentlicher Zugang oder ein rechtmäßiger Zugang … über fremde Ufergrundstücke zum Gewässer besteht”.
Nun ist es offenbar unstreitig, dass eine Kommune bei einem “öffentlichen Zugang” nicht haftet. Aber wieso soll sie das dann bei einem “rechtmäßigen Zugang” tun? Der Gedanke wird sofort plausibel, wenn man sich vorstellt, das den Zugang zum Lech hindernde Grundstück sei in Privatbesitz. Wenn nun der Eigentümer so freundlich ist, diesen Zugang zu gestatten, indem er jedermann ermöglicht, über sein Grundstück an den Fluss zu gehen, hat er dann plötzlich eine Verkehrssicherungspflicht für den Fluss? Haftet er für verunglückende Kanuten? Muss er für ihre Heilungskosten aufkommen? Wohl kaum.
Angesichts der insoweit eigentlich nicht überzeugend in Frage zu stellenden Rechtslage bekommt man den Verdacht, dass der Stadtverwaltung eine andere Lösung einfach lieber wäre. Präferiert sie vielleicht die Antwortentwürfe 2a oder 2b?
Antwortentwurf 2a ist dieser: Die Stadt schafft einen neuen Weg vom Flößerplatz zum Strand, also einen – alle Haftungsbedenken zerstreuenden – öffentlichen Zugang. Der Vorteil: Der Lechstrand wird damit zum ”Strand für alle”; er stünde so auch denen zur Verfügung, die das Eintrittsgeld ins Inselbad scheuen. Aber: Wer diese Lösung befürwortet, trennt Lechstrand und Inselbad dauerhaft voneinander und verschlechtert die Situation für Inselbad-Besucher, die dann keinen Zugang zum Lechstrand mehr haben. Außerdem ist ein öffentlicher Strand natürlich qualitativ etwas ganz anderes: Da es für ihn ja keine Benutzungsordnung geben kann, sind ungefilterter Zugang und ungehemmte Nutzung, auch nachts, nur eine Frage der Zeit. Es ist kaum anzunehmen, dass die “Hüter” der Fischtreppe diese Art des Zugangs akzeptieren.
Die Befürworter des “Lechstrands für alle” haben das auch erkannt: Nach ihrer Vorstellung soll die Stadt den Zugang abends durch eine Tür versperren und außerdem ein Drehkreuz einrichten, der es Inselbad-Benutzern ermöglicht, vom Bad aus zum Strand zu gehen und zurück. Außerdem soll die Stadt den Strand pflegen. Wer das fordert, will aber im Ergebnis ein zweites Bad zum Nulltarif. Das macht sich im längst begonnenen Landsberger Wahlkampf gut, ist aber im Hinblick auf die Errungenschaft Inselbad und die Stadtfinanzen wenig verantwortungsvoll. Außerdem ist das Haftungsthema bei dieser Variante viel virulenter.
Daher gibt es auch noch Antwortentwurf 2b: Die Stadt schafft beidseitig (am Flößerplatz und auf Höhe des IKG) einen Fußweg am Lech, der im Ergebnis dazu führt, dass man auf beiden Uferseiten am Fluss entlang gehen kann. “Zufällig” liegt auf diesem Weg ein freundlicherweise vom Förderverein aufgekiester Strand. Auch hier treten eine Verschlechterung für Nutzer des Inselbads und die Gefahr des ungefilterten Zugangs und der ungehemmten Nutzung auf. Die Stadt hätte dann noch größeren Investitions-, Unterhalts- und insbesondere Reinigungsaufwand. Der Lechstrand würde mit dieser Maßnahme im Übrigen faktisch abgeschafft. Das ist auch das, was das Gegenargument irrelevant macht, auf der anderen Uferseite (der Postseite) gebe es ja auch Zugänge zum Ufer: An der Postseite gab es keinen Lechstrand; dort geben wir nichts auf.
Unser Fazit: Die Kombination Inselbad – Lechstrand ist, in der zurückhaltenden Ausgestaltung des “Zugang-Schaffens zu einem öffentlichen Grund”, rechtlich machbar. Sie ist nach der verdienstvollen Aktion des Fördervereins auch praktisch die beste Lösung. Sie stärkt das Bad. Sie ermöglicht eine “normale” Nutzung des Strands. Sie verhindert die exzessive und nächtliche Okkupation des Areals. Sie berücksichtigt die Interessen des Fischereivereins. Sie bewahrt ein großes Stück Tradition. Und sie erhält lebenswerte Umwelt.