Satzung des Förderverein Lechufer und Strand beim Inselbad e.V.

Satzung des Förderverein Lechufer und Strand beim Inselbad e.V.

By admin | Published 28. Februar 2017 satzung-foerderverein-lechufer-und-strand-beim-inselbad-stand-16-07-2013

PRÄAMBEL

Das Landsberger Freibad (Inselbad) liegt unverwechselbar und einmalig auf einer Lechinsel zwischen dem Lech und der früheren Floßgasse. Seine Lage wird auf der Westseite geprägt durch das naturnahe Flussufer mit Kiesschüttungen zwischen Lechwehr und Ende der Floßgasse. Dies und der jahrzehntelange, freie Zugang vom Inselbad zum Lechstrand macht die Besonderheit des Inselbads aus, die gefährdet ist durch die Planung künstlicher Einbauten, aber auch die Schmälerung und Veränderungen des Uferbereichs durch das Ausbleiben der natürlichen Kiesführung im Lech. Die Bewahrung und Pflege dieser naturnahen Flusslandschaft als Umfeld des Inselbades ist das Anliegen des Vereins.

§1 RECHTSSTELLUNG, NAME UND SITZ

1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Lechufer und Strand beim Inselbad e.V.“

2. Sitz des Vereines ist Landsberg am Lech.

3. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.

4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§2 ZWECK

Zweck des Vereines ist die Unterstützung der Stadt Landsberg am Lech und deren zuständigen städtischen Gremien sowie Betrieben bei der Erhaltung und Bewahrung des naturnahen Flussufers beim Inselbad am Lech und der Landschaft nördlich des Lechwehrs und der Verwirklichung eines nachhaltigen Konzepts für die Sicherung der Alleinstellungsmerkmale im Zusammenspiel von naturnahem Flussufer und Badebetrieb des Landsberger Inselbads, wobei der Badebetrieb selbst nicht Gegenstand des Förderzwecks ist.

Der Satzungszweck wird gefördert, insbesondere durch Mitwirkung an der Pflege des Lechufers
(u.a. Erhaltung des Kiesstreifens) sowie Mitfinanzierung solcher Maßnahmen, welche das Lechufer naturnah erhalten sowie durch Mitwirkung/Mitfinanzierung von Schutzmaßnamen (z.B. Beschilderung).

§3 GEMEINNÜTZIGKEIT

1. Der Verein „Förderverein Lechufer und Strand beim Inselbad e.V“ mit Sitz in 86899 Landsberg am Lech verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins sowie bei Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Entschädigung.
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Der Verein erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Mittel ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken.
3. Bei besonderem Bedarf können Vereinsämter (Vorstandsmitglieder und Mitglieder, die vom Vorstand mit besonderen Aufgaben betraut werden) im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach § 3 Nummer 26 a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über den Bedarf und die Entschädigung bzw. den Dienstvertrag und die Vergütung trifft der Vorstand (§ 9 der Satzung).

4. Eingebrachte Vermögenswerte werden beim Ausscheiden eines Mitglieds bzw. bei Auflösung des Vereins nicht zurückerstattet.

5. Der Vereinszweck darf nur geändert werden, wenn er auch in Zukunft dem in § 3 Absatz 1 genannten gemeinnützigen Anspruch dient.

§4 MITGLIEDSCHAFT

1. Der Verein führt als Mitglieder

a) Natürliche Personen

b) Juristische Personen

c) Ehrenmitglieder

Ehrenmitglied kann nur werden, wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Vorschläge zur Ernennung können von allen Mitgliedern als auch vom Vorstand eingebracht werden.

Alle Mitglieder unter a) bis c) sind ab der Vollendung des 16. Lebensjahres stimmberechtigt.

2. Mitglied im Verein kann jede Person, ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.

3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen. Jugendliche unter 18 Jahre können nur mit Zustimmung zumindest eines gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

4. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn Vereinsschädigendes Verhalten, Missachtung der Satzung oder Nichtzahlen des Mitgliedsbeitrags vorliegen. Gründe einer etwaigen Ablehnung des Aufnahmeantrages müssen nicht bekannt gegeben werden.

5. Für jedes Mitglied besteht die Verpflichtung, die Satzung des Vereins anzuerkennen, Beiträge fristgerecht zu entrichten sowie Ordnungen und eventuelle Maßnahmen des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung zu beachten.

6. Die Mitgliedschaft endet

 durch den Tod des Mitgliedes

 durch Austritt, welcher nur schriftlich zum Ende eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist an den Vorstand zu richten ist.

 durch Ausschluss aus dem Verein.

Das Ausschlussorgan ist der Vorstand, welcher nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes und eingehender Klärung des Falles den Ausschluss ausspricht. Weigert sich das Mitglied, die Möglichkeit der Anhörung wahrzunehmen oder verzichtet das Mitglied auf eine Stellungnahme zu eventuellen Vorwürfen, so kann der Ausschluss auch ohne Anhörung erfolgen.

§5 ORGANE DES VEREINES

Die Organe des Vereins sind

 die Mitgliederversammlung

 der Vorstand

§6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet vor allem in folgenden Punkten:

– Entlastung des Vorstands nach Vorlage des jährlichen Geschäftsberichts, der Jahresrechnung und des Berichts des Prüfers

– jährlicher Haushaltsplan des Vereins

– Widerspruchsanträge von Mitgliedern, die ausgeschlossen werden sollen

– zusätzliche Aufgaben des Vereins, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

– Höhe der Mitgliedsbeiträge

– Beitritt zu Verbänden

– Im Innenverhältnis über die Aufnahme von Darlehen von mehr als 1000,00 €

– Bestellung des Rechnungsprüfers

– Angelegenheiten nach Vorlage des Vorstands

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres statt.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, der Vorsitzende es für nötig hält oder ein schriftlich begründeter Antrag von mindestens 20% der Mitglieder beim Vorstand eingereicht wird.

4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat spätestens 14 Tage zuvor schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter der zuletzt bekannten Adresse des Mitglieds zu erfolgen. Bei vorheriger Zustimmung des Mitglieds kann die Einladung auch per E-Mail erfolgen.

5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter, in Ausnahmefällen ein von der Versammlung zu wählendes Vorstandsmitglied, leitet die Versammlung.

6. Über die Versammlungsverhandlung ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Schriftführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist.

7. Jedes Mitglied hat das Recht, auf der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen, über die abzustimmen ist. Diese Anträge müssen mindestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail bei einem Mitglied des Vorstandes eingereicht werden. Über die Annahme oder Ablehnung eines Antrages entscheidet die einfache Stimmenmehrheit.

8. Über Satzungsänderungen des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Satzungsänderungen, die von staatlichen Behörden gefordert werden, können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen und entschieden werden.

9. Bei Auflösung des Vereins ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten.

10. Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

11. In der ordentlichen Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen zusammenfassenden Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu geben.

12. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer der Wahlperiode. Sie haben das Recht, und die Pflicht die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassenprüfbericht in Bezug auf die korrekte Kassenführung zu geben.

§7 DER VORSTAND

1. Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus

 dem ersten Vorsitzenden

 dem stellvertretenden Vorsitzenden

 dem Kassenwart

 dem Schriftführer

2. Der Vorstand wird auf der ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl des Vorstands hat grundsätzlich geheim zu erfolgen. Liegt der Versammlung nur ein Wahlvorschlag vor, so kann per Handzeichen abgestimmt werden.

3. Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder kann sich der Vorstand bis zur folgenden Mitgliederversammlung selbstständig ergänzen.

4. Für den Verein vertretungsberechtigt nach Außen sind jeweils der erste und der zweite Vorsitzende je allein. Im Innenverhältnis gilt die hierzu vom Vorstand beschlossene Geschäftsordnung zur Organisation und Verteilung einzelner Aufgaben.

5. Dem Vorstand obliegt es, Maßnahmen zu treffen, wenn diese im Interesse des Vereins erforderlich sind und aus Zeitmangel eine Mitgliederversammlung nicht einberufen werden kann. Der Vorstand ist verpflichtet, diese Maßnahmen in der folgenden Mitgliederversammlung mitzuteilen.

6. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für die laufenden Angelegenheiten des Vereins im Rahmen des Haushaltsplans und die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Entwicklung von Vorschlägen zur Verwirklichung des Satzungszwecks.

§8 ORDNUNGEN

1. Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand können bestimmte Ordnungen des Vereins beschließen oder ändern.

2. Die jeweiligen Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§9 BEITRÄGE

1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge, die durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden.

2. Der Jahresbeitrag ist bis zum Ende des ersten Quartals des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.

3. Bleibt ein Mitglied mit einer Zahlung länger als 12 Monate im Rückstand, kann der fällige Betrag nebst Nebenkosten gerichtlich eingeklagt werden.

4. Bei Austritt oder Ausschluss von der Mitgliederliste während des laufenden Geschäftsjahres bleiben die Entrichtungen des Beitrages sowie andere Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein verbindlich.

§10 AUSSCHÜSSE

1. Die Organe des Vereins können für bestimmte, jedoch eindeutig abgegrenzte Aufgabengebiete die Bildung von Ausschüssen oder Arbeitsgruppen beschließen, die nach Weisung des Vorstandes die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Dabei ist innerhalb des Ausschusses ein Vorsteher zu wählen, der gegenüber dem Vorstand als Ansprechpartner fungiert.

2. Dem Ausschuss steht die Möglichkeit offen, nach Genehmigung des Vorstandes externe, sachkundige Personen zur Aufgabenerfüllung hinzuzuziehen. Diese externen Sachkundigen müssen nicht zwingend Mitglieder des Fördervereins sein. Die Weisungsbefugnis des Vorstandes bleibt hierbei unberührt.

§11 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNG

1. Der Verein besteht, solange noch mindestens vier Mitglieder dem Verein angehören, es sei denn, dass die Auflösung durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgt.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks geht das Vermögen an den Bund Naturschutz über, unter der Bedingung, es ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken, insbesondere für Landschaftspflege am Lech in der Stadt Landsberg zu verwenden.

§12 INKRAFTTRETEN

Die Satzung sowie die Satzungsänderungen treten mit ihrer Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Landsberg den 03.06.2013

Bookmark the permalink.